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bb) Gewerbezentralregister
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Gemäß § 149 Abs. 1 GewO führt das Bundesamt für Justiz ein Gewerbezentralregister, in das u.a. Entscheidungen über betriebsbedingte Verfehlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) eingetragen werden, wenn die Ahndung eine bestimmte Grenze überschreitet.
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Nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden in das Gewerbezentralregister Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit eingetragen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Eintragung, dass die Geldbuße mehr als 200,00 EUR beträgt.
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Gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO werden auch rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten, so nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 StGB, eingetragen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
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Soweit die Entscheidung eine natürliche Person betrifft, wird diese in das Register eingetragen. Betrifft die (Bußgeld-)Entscheidung eine juristische Person, etwa § 30 OWiG, so besteht ein übergeordnetes ordnungsrechtliches Interesse auch an einer Erweiterung des einzutragenden Personenkreises auf bestimmte abhängig beschäftigte Personen oder Vertretungsberechtigte des Unternehmens, mit der Folge, dass sich der einzutragende Personenkreis auch auf die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 lit. b GewO genannten Personen erstreckt. Neben den in § 9 OWiG genannten Personen werden damit auch solche Personen eingetragen, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortliche bezeichnet sind. Entscheidungen werden also nicht nur beim Gewerbetreibenden, sondern zusätzlich auch bei dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person gem. § 151 Abs. 1 Nr. 1 GewO (z.B. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) sowie dem mit der Leitung eines Betriebes oder einer Zweigniederlassung Beauftragten gem. § 151 Abs. 1 Nr. 2 GewO (z.B. Prokuristen und Disponenten) im Gewerbezentralregister eingetragen.
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Bei Entscheidungen gemäß ß 30 OWiG ist auch das Unternehmen in das Gewerbezentralregister einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO gegeben sind, d.h. wenn die Grundlage für die Festsetzung des Bußgeldes die Ordnungswidrigkeit eines Vertreters/Beauftragten des Unternehmens ist, die mit mehr als 200,00 EUR geahndet wurde.
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Eine derartige Eintragung ist unter Compliance-Aspekten insbesondere deshalb problematisch, da das Gewerbezentralregister zahlreichen Stellen Auskunft über die Einträge erteilt, so etwa gem. § 150a GewO an öffentliche Stellen zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen, und derartige Eintragungen dann tatsächlich zum Vergabeausschluss, zum Entfall der benötigten „Zuverlässigkeit“ oder zum Wegfall bestimmter Vergünstigungen im Verkehr mit öffentlichen Stellen führen können.