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2. Inhabilität (§§ 70 StGB, 6 GmbHG, 76 AktG)

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Ein Compliance-Risiko in erster Linie für das Organmitglied selbst, aber auch für das Unternehmen, stellt die aus einer Verurteilung folgende rechtliche Unfähigkeit dar, weiter Geschäftsführer oder Vorstand zu sein, die sog. Inhabilität.

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Ist der Täter etwa einer Korruptionsstraftat verurteilt worden und hat er diese unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen, so kann das Gericht gem. § 70 Abs. 1 StGB ein Berufsverbot von einem bis zu 5 Jahren Dauer verhängen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs oder Gewerbes weitere erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird, mithin eine Wiederholungsgefahr vorliegt. In Ausnahmefällen kann das Berufsverbot für immer angeordnet werden (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei dem Berufsverbot gem. § 70 StGB handelt es sich jedoch um eine Ermessensvorschrift, die in der Praxis relativ selten zur Anwendung kommt.

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Deutlich praxisrelevanter sind insoweit die Vorschriften der §§ 6 GmbHG sowie 76 AktG, die die Inhabilität der betroffenen Organmitglieder kraft Gesetzes anordnen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG kann Geschäftsführer nicht sein, wer wegen der Begehung bestimmter vorsätzlich begangener Straftaten (rechtskräftig) verurteilt worden ist. Bei den abschließend normierten Delikten, die diese Konsequenz nach sich ziehen, handelt es sich (allerdings nur) um die folgenden Straftaten:

 – Insolvenzverschleppung gem. § 15a Abs. 4 InsO;

 – Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB;

 – falsche Angaben gem. § 82 GmbH oder § 399 AktG;

 – unrichtige Darstellung gem. § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG;

 – Straftaten nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB, also auch Betrug sowie Untreue, soweit auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt wurde.

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Auch wer nicht als Täter, sondern nur als Teilnehmer einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht (mehr) Geschäftsführer einer GmbH sein.232

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Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG gilt dies entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die den oben genannten Taten „vergleichbar“ ist.

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Die Inhabilität des Geschäftsführers beginnt unmittelbar mit Rechtskraft des Urteils und gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils. Die Dauer einer etwaigen Inhaftierung ist hierbei nicht (!) anzurechnen, die Frist beginnt also erst mit der Entlassung des Betroffenen. Zu beachten ist, dass die Inhabilität kraft Gesetzes sofort eintritt, also auch bereits laufende Geschäftsführungsverhältnisse betrifft, und nicht etwa erst im Falle einer neuen Bestellung greift.

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Für die Aktiengesellschaft ist die Inhabilität des Vorstandes entsprechend in § 76 Abs. 3 AktG geregelt. Gem. § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AktG kann, wer eine der o.g. Straftaten vorsätzlich begangen hat, auch nicht (mehr) Mitglied des Vorstands sein.

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