Читать книгу Der Weg zum Kraftfahrzeug Sachverständigen - Nico Michaelis - Страница 16
Оглавление2. BEARBEITUNG VON KRAFTFAHRZEUGSCHÄDEN UND DEREN ABWICKLUNG
In dieser Lerneinheit erfahren Sie, welche Vorbereitungen erforderlich sind um einen KFZ-Schaden richtig abwickeln zu können. Im entsprechenden Fall muss jedoch immer abgewogen werden, ob die Information auch im betreffenden Fall erforderlich ist.
Im folgenden finden Sie eine Aufstellung aller Informationen, die vor der Erstellung eines Gutachtens besprochen, beziehungsweise geklärt werden sollten.
2.1 FESTSTELLUNG DER SCHADENART
Nach einem Fahrzeugschaden sind im ersten Gespräch zwischen dem Fahrzeughalter und der dem Sachverständigen einige Punkte zu klären. Zunächst ist festzustellen, um welche Schadenart es sich handelt.
Wer hat den Schaden verursacht?
Handelt es sich um einen fremdverschuldeten Schaden (Haftpflicht)?
Handelt es sich um einen selbstverschuldeten Schaden (Vollkasko)?
Handelt es sich um einen Schaden durch Brand, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Wild oder Diebstahl (gedeckt durch Teilkasko)?
Handelt es sich um einen Schaden mit unklarer Rechtslage?
Die finanzielle Abrechnung richtet sich nach der Schadenart. Dies ist für die Werkstatt, den Sachverständigen und den Kunden gleichermaßen wichtig.
2.1 / 1 HAFTPFLICHTSCHADEN
Wer schuldhaft einem anderen einen Sachoder Personenschaden zufügt, ist diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Da eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, tritt die Haftpflichtversicherung ein, wenn der Versicherte einen Schaden verursacht hat. Die Haftpflichtversicherung haftet neben dem Schädiger. Entsprechende gesetzliche Regelungen finden sich im BGB, der StVG, der StVO, VVG, AKB, PflVG.
Damit die Versicherung für den Schaden einsteht, gibt es bestimmte Vorgaben zu beachten. So muss zum Beispiel der Umfang des Versicherungsschutzes den Schaden decken. Zudem muss der Schaden der Versicherung innerhalb einer bestimmten Frist gemeldet werden. Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen, die dem Vertrag zugrunde liegen.
Da die Versicherungen in der Regel vergleichbare Konditionen haben, empfiehlt es sich für den Sachverständigen die allgemeinen Versicherungsbedingungen von Vollkasko und Teilkasko zu studieren.
Abbildung 2: Abwicklung Haftpflichtschaden
2.1 / 2 ANSPRÜCHE DES GESCHÄDIGTEN GEGENÜBER DEM SCHÄDIGER
2.1 / 2.1 INSTANDSETZUNGSKOSTEN
Bei einem Haftpflichtschaden werden dem Antragsteller, beziehungsweise dem Geschädigten die notwendigen Instandsetzungskosten ersetzt. Dabei kann der Geschädigte mit Hilfe eines Kfz-Sachverständigen den Umfang und die Reparaturkosten des geschädigten Fahrzeugs feststellen lassen. Eine Ausnahme bildet lediglich das Vorliegen eines Bagatellschadens. Der Aufwand für die Erstellung eiens Gutachtens muss zum Umfang des Schadens verhältnismäßig sein. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein Schaden unter einem Betrag von ca 700,00 Euro die Erstellung eines Gutachtens nicht rechtfertigt. Der Sachverständige und der Geschädigte sollten sich dessen bewußt sein, da die Versicherung in einem solchen Fall die Übernahme der Kosten für ein Sachverständigengutachten nicht übernehmen wird.
Differenzen zur Höhe der Instandsetzungskosten sind zweckmäßigerweise durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Grundsätzlich kann der Antragsteller entscheiden, ob nach dem Ergebnis des Gutachtens, also fiktiv abgerechnet werden soll oder eine Reparatur erfolgen soll.
Der Geschädigte hat grundsätzlich die Möglichkeit sich die Schadensumme gemäß der Schätzung des Sachverständigen auszahlen zu lassen. Nachweise über die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung müssen nicht erbracht werden. Allerdings wird dann nach aktueller Gesetzgebung die Mehrwertsteuer nicht fiktiv ausbezahlt. Das heißt, im Reparaturfall ohne Rechnungslegung werden die Reparaturkosten als Nettokosten angesetzt. Beim Totalschaden oder einer Ersatzbeschaffung hingegen wird die Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert (netto) und dem Restwert angesetzt.
Zusammenhängend ist hier auf die im Handel von Gebrauchtwagen übliche Differenzbesteuerung nach §25a UstG hinzuweisen, nach derer im Bruttopreis lediglich ein MwSt-Anteil in der Höhe der vom Händler zu versteuernden Handelsspanne zwischen Einkauf und Verkauf enthalten ist. Bei einem Verkauf des Unfallfahrzeuges sind die Grundsätze der Abrechnung auf der Basis
des wirtschaftlichen Totalschadens zu beachten und der Reparaturabrechnung gegenüberzustellen.