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1.3 RECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN

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Die Bezeichnung Kfz-Sachverständiger oder Gutachter ist nicht gesetzlich geschützt. Jeder kann ohne besondere behördliche Erlaubnis oder Prüfung diese Bezeichnung führen. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige dagegen, der Fachwissen, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten soll, muss sich einer Prüfung bei der zuständigen Industrieund Handelskammer oder Handwerkskammer stellen.

Die Voraussetzungen für eine Vereidigung sind:

 Vollendung des 30. Lebensjahrs,

 Qualifikation als Kfz-Meister oder Diplom-Ingenieur bzw. eine vergleichbare Ausbildung,

 ausreichende Praxiserfahrung im Fachbereich und als Sachverständiger

 Prüfung der Fachkenntnisse durch einen Ausschuss der Kammer (sofern die Sachverständigenordnung dies vorsieht),

 Vorlage bereits erstellter Gutachten.

Die Bestellung erfolgt auf Widerruf und wird von der zuständigen Körperschaft periodisch verlängert, wenn dem nichts entgegensteht. Ein Widerruf der Vereidigung kann zum Beispiel wegen eines Verstoßes gegen das Werbeverbot ausgesprochen werden oder auch, wenn gegen den Sachverständigen ein Strafverfahren angestrengt wird.

Die gewerberechtliche Einordnung des Kfz-Sachverständigen ist derzeit umstritten. Diplom-Ingenieure in dieser Funktion werden in der Regel als Freiberufler im Sinne des "beratenden Ingenieurs" eingestuft. Selbständige, die ihre Qualifikation im Handwerk erworben haben, werden von Finanzämtern aber aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18.6.1980 zunehmend als Gewerbetreibende behandelt und damit auch bei der Gewerbesteuer zur Kasse gebeten.

Ob man im Einzelfall ein Gewerbe anmelden muss oder nicht, sollte man beim zuständigen Finanzamt klären. Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss dem Gewerbeamt mitgeteilt werden. Zuständig ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Das Finanzamt muss über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit informiert werden. Es erteilt dem Betrieb daraufhin eine Steuernummer. Freiberufler müssen also lediglich das Finanzamt benachrichtigen.

Werden Angestellte beschäftigt, so muss innerhalb von acht Tagen nach Betriebseröffnung die Berufsgenossenschaft verständigt werden, die alle Beschäftigten gegen Unfall und Berufskrankheiten versichert.

Der Weg zum Kraftfahrzeug Sachverständigen

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