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3.1 / 1 AUFTRAGSERTEILUNG DURCH ABTRETUNG

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Die wohl häufigste Form der Auftragserteilung ist die Beauftragung eines Sachverständigen durch einen privaten Auftraggeber. Dies wird in der Regel der Geschädigte sein. Die Beauftragung wird in der Regel mit einer Abtretung der Ansprüche gegenüber der Versicherung begleitet. In einem solchen Fall tritt der Geschädigte seine Ansprüche auf Erstattung der Gutachtenkosten in der entsprechenden Höhe an den Gutachter ab. Diese Abtretung löst für den Sachverständigen gegenüber der Versicherung eine Zahlungspflicht aus. Damit wird verhindert dass der Geschädigte im Haftpflichtfall in Vorkasse treten muss. Andererseits müsste der Geschädigte nicht nur die Werkstattrechnung und den Anwalt sondern auch das Honorar des Kfz-Sachverständigen übernehmen. Dies würde dazu führen, dass ein Geschädigter, der nicht über die entsprechenden liquiden Mittel verfügt, seine Ansprüche nur mit großen Schwierigkeiten geltend machen könnte. Um dies zu vermeiden wurde die Abtretungserklärung eingeführt. Mit Hilfe dieser kann der Sachverständige nach Erbringung seines Gutachtens die Rechnung direkt an die Versicherung richten, die dann auch direkt an den Sachverständigen überweist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Rechnung korrekt erstellt und das Gutachten fehlerfrei ist. Ein praktisches Beispiel für einen Auftrag mit Sicherungsabtretung finden Sie unter 16.1.4. Laut gültiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), gehört das Schadensgutachten genauso zum Schaden wie die Unfallrechnung und der Mietwagen und verpflichten die regulierende Versicherung im Haftpflichtfall zur vollständigen Bezahlung.

Sofern keine Abtretung vorliegt muss die Versicherung direkt an den Anspruchsteller überweisen. In diesem Fall muss auch der Sachverständige seine Forderungen direkt gegenüber seinem Auftraggeber geltend machen. Der Preis des Gutachtens richtet sich hier meist nach der Schadenshöhe und wird daher erst häufig erst nach der Kalkulation ersichtlich.

Diese gängige Abrechnungspraxis in Form einer Abtretung wurde bereit im Jahre 2001 durch eine Entscheidung des OLG Celle (25.11.2001) bestätigt. Bei der Entscheidung des OLG Celle hatte der Kfz-Sachverständige eine Sicherungsabtretung vorliegen mit der er über ein Inkassounternehmen Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen wollte. Die Versicherung ihrerseits wandte ein, dass der Sachverständige auf Unterlassung zu verklagen sei, da der Sicherungsabtretung eine verbotene Rechtsberatung zugrunde läge und daher die Abtretung unwirksam sei.

Das Gericht gab dem Sachverständigen recht und begründete seinen Urteilsspruch damit, dass es sich beim Sachverständigenhonorar um eine nachträglich entstandene Helferforderung handeln würde, die die eigentlich Hauptforderung auf Ersatz der beschädigten Sache gar nicht betreffe. Der Geschädigte sei nämlich, so das Gericht, in erster Linie am Ersatz seines Schadens interessiert. Darin liege sein Hauptinteresse. Denn selbst wenn die Gutachtenkosten beglichen würden, wäre die eigentlich Regulierung des Schadens noch in keinster Weise gelöst oder erledigt. Der Sachverständige sei derjenige, der in erster Linie an der Begleichung seiner Rechnung beziehungsweise an der Erstattung seines Aufwands interessiert sei. Damit läge, so das Gericht, kein Inkassovorgang vor und damit auch keine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung.

Der Weg zum Kraftfahrzeug Sachverständigen

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