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3.2 DIE WAHL DES SACHVERSTÄNDIGEN

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Der Antragsteller hat freie Sachverständigenwahl. Er darf einen freiberuflichen, einen zertifizierten oder einen öffentlich bestellten Kfz-Sachverständigen wählen und diesen selbst beauftragen.

Die für das Gutachten entstandenen Kosten werden vom Schädiger, beziehungsweise dessen Versicherung übernommen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung einen eigenen oder anderen Kfz-Sachverständigen hinzugezogen hat.

Der Kfz-Sachverständige erstellt sein Gutachten als Nachweis des Schadenumfangs und der Höhe des Schadens. Auch bei Schäden unter 750,00 € kann die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen nötig sein Zum Beispiel bei:

 unklarer Schadenslage,

 Fahrzeugen älteren Baujahres und geringem Wert,

 Wertminderungsansprüchen,

 Differenzen zwischen dem Schädiger bzw. dessen Versicherung über die Schadenhöhe oder die Schadenursache,

 Fahrerflucht

Gibt es generell Streitigkeiten über die Richtigkeit einer sachverständigen Schadenfeststellung, kann ein Beweissicherungsverfahren helfen. Dazu muss von einem Rechtsanwalt bei Gericht ein Antrag auf Beweissicherung gestellt werden. Die Kosten für den Anwalt, den Sachverständigen und das Beweissicherungsverfahren sind über die Rechtschutzversicherung gedeckt. Bei einem Gerichtsverfahren bestimmt das Gericht den Sachverständigen.

Der Weg zum Kraftfahrzeug Sachverständigen

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