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3.1 / 2 ABTRETUNGSERKLÄRUNG

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Eine Abtretungserklärung wird meist für Gutachten im Haftpflichtund Kaskofall verwendet. Bei Abtretungserklärungen werden die Ansprüche des Geschädigten an den Sachverständigen abgetreten. Damit ist der Weg des Geldes für die Bezahlung des Gutachtens vorgezeichnet. Autovermietungen, Werkstätten oder Sachverständige lassen sich häufig Teile der Ersatzansprüche abtreten, indem eine Abtretung in Höhe der Mietgebühr, Reparaturkosten bzw. Gutachtengebühren vereinbart wird. Die Abtretungserklärung sollte sofort an die Versicherung geschickt werden, da diese in der Reihenfolge des Eingangs bei der Versicherung berücksichtigt werden. Bei Vorlage einer Abtretung kann sich der Sachverständige bezüglich der Bezahlung seiner Rechnung direkt an die Versicherung wenden. Was jedoch, wenn die Versicherung die Bezahlung verweigert?

Grundsätzlich gilt, dass die Abtretung der Ansprüche den Sachverständigen nicht berechtigt, die an ihn abgetretenen Forderungen im Wege einer Klage bei Gericht durchzusetzen. Verweigert die Versicherung die Bezahlung, so kann der Sachverständige nicht gegen die Versicherung vorgehen. Dies erscheint zwar auf den ersten Blick unverständlich, resultiert jedoch durch den reduzierten Sicherungscharakter der Abtretung. Das heißt nichts anderes, dass im Falle einer Sicherungsabtretung die Ansprüche weiterhin bestehen bleiben. Das heißt, der Geschädigte hat - trotz der Abtretung seiner Ansprüche einen Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung. Auf der anderen Seite hat der Gutachter - trotz der Abtretung des Geschädigten - einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Bezahlung des Gutachtens. Erhält der Sachverständige von Seiten der Versicherung kein Honorar, so wird er gezwungen sein, seine Ansprüche direkt gegenüber dem Auftraggeber, also seinem Kunden, geltend zu machen. Die einzige Möglichkeit die dem Sachverständigen bleibt ist die so genannte „Streitverkündung”, welche in den §§ 72 bis 77 ZPO geregelt ist.

Eine weitere Gesetzmäßigkeit der Abtretung besteht darin, dass eine Versicherung, die trotz Abtretung an den Geschädigten bezahlt, dennoch verpflichtet ist an den Sachverständigen zu bezahlen. Dies bedingt jedoch, dass die Versicherung zuvor Kenntnis von der Abtretung der Ansprüche hatte und die Abtretung den gültigen rechtlichen Vorgaben entspricht. Schlussendlich wird es dem Sachverständigen egal sein, ob er die Gebühren direkt von der Versicherung bezahlt bekommt, oder ob dies über den Auftraggeber erfolgt, der in diesem Fall die Gebühren der Versicherung an den Gutachter weiterleitet. Eine Rolle spielt es jedoch dann, wenn der Auftraggeber das Geld von der Versicherung erhält, sich jedoch weigert die Rechnung des Gutachters zu bezahlen. In einem solchen Fall kann der Gutachter von der Versicherung die Zahlung verlangen. Wenn diese die Zahlung verweigert, bleibt nur noch die Klage gegen den Auftraggeber selbst.

Der Weg zum Kraftfahrzeug Sachverständigen

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