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3.1 / 3 FORMVORSCHRIFTEN EINER ABTRETUNGSERKLÄRUNG

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Nach der geltenden Rechtsprechung ist es erforderlich, dass die Abtretung nicht nur als einseitige Willenserklärung erfolgt, sondern als Vereinbarung geschlossen wird. Es bedarf nicht nur einer Willenserklärung des Kunden, dass er seine Ansprüche abtreten möchte, sondern auch der Annahme dieser Willenserklärung durch den Sachverständigen. Eine nur vom Kunden unterschriebene Abtretung ist daher nicht gültig. Damit die Abtretung auch wirksam wird ist es erforderlich, dass der Betroffene, also die Versicherung auch Kenntnis von der Abtretung erlangen kann. Hier empfiehlt es sich, die Abtretung mit dem Gutachten an die Versicherung zu übermitteln.

Achten Sie auch darauf, dass die Abtretung von der berechtigten Person unterzeichnet wird und nicht vom Ehepartner oder der Reparaturwerkstatt. Eine Abtretung ist nicht gültig, so lange die Person, die unterschrieben hat nicht tatsächlich bevollmächtigt war für den Berechtigten zu zeichnen.

Um Probleme bei der Auszahlung zu vermeiden sollten diese Formfehler tunlichst vermieden werden.

In den meisten Fällen wird die Abretungserklärung und die Beauftragung zur Erstellung eines Gutachtens in einem Formular geregelt, welches vor Beginn der Gutachtenerstellung durch den Auftraggeber unterschrieben werden muss.

Der Weg zum Kraftfahrzeug Sachverständigen

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