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I. Wesen und Zustandekommen des Tarifvertrags

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Der Tarifvertrag ist zivilrechtlich im Ausgangspunkt ein normaler Vertrag („Tarifvertrag“), auf den die §§ 145 ff. BGB anwendbar sind.[27] Zu beachten ist aber zum einen das Schriftformerfordernis des § 1 II TVG sowie zum anderen, dass ein Tarifvertrag wirksam nur von tariffähigen Parteien geschlossen werden kann. Das sind auf Seiten der Arbeitnehmer ausschließlich Gewerkschaften, auf Seiten der Arbeitgeber entweder ein einzelner Arbeitgeber oder ein Arbeitgeberverband (§ 2 TVG); ist eine der tarifschließenden Parteien nicht tariffähig, so ist der Tarifvertrag unwirksam.[28]

§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts › E. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung › II. Inhalt des Tarifvertrags und Wirkung der Tarifnormen

Arbeitsrecht

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