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G. Richterrecht

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Große Bedeutung kommt im Arbeitsrecht schließlich Richterrecht zu (wobei hier die sehr umstrittene Frage, ob Richterrecht eine Rechtsquelle oder nur eine Rechtserkenntnisquelle ist, ausgespart bleiben soll)[31]. Das ist zum einen darauf zurückzuführen, dass wichtige Aspekte des Arbeitsrechts nicht gesetzlich geregelt wurden (v.a. das Arbeitskampfrecht, die beschränkte Arbeitnehmerhaftung oder der allgemeine Beschäftigungsanspruch), zum anderen darauf, dass gesetzliche Normen wegen der Dynamik des Arbeitslebens oft nur Generalklauseln enthalten können oder – angesichts gesetzgeberischer „Glanzleistungen“ – zahlreiche Auslegungs- und Anwendungsprobleme hervorrufen. Nach einem geflügelten Bonmot von Franz Gamillscheg ist deshalb der Richter „der eigentliche Herr des Arbeitsrechts“.[32]

Weiterführende Literatur: Jacobs, Matthias/Krois, Christopher: Schwerpunktbereichsklausur – Arbeitsrecht: Kündigungsschutz und europäisches Arbeitsrecht – Flexibler Personaleinsatz?, JuS 2016, 150; Jacobs, Matthias/Krois, Christopher: Schwerpunktbereichsklausur – Arbeitsrecht: Rechtsfortbildung im Arbeitsrecht, JuS 2013, 817.

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