Читать книгу Arbeitsrecht - Philipp S. Fischinger - Страница 79
III. Umgang mit Bewerbungsunterlagen
Оглавление115
Bewerbungsunterlagen (wie z.B. Lebenslauf und [Arbeits-]Zeugnisse) hat der Bewerber auf seine Kosten zu erstellen und an den Arbeitgeber zu übermitteln.
116
Hatte der Arbeitgeber – wenn auch allgemein, z.B. über das Internet – zu Bewerbungen aufgefordert, so ist er aufgrund eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses (§ 311 II Nr. 2 BGB) verpflichtet, die ihm übersendeten Unterlagen sorgfältig zu verwahren und sie nach Abschluss des erfolglosen[16] Bewerbungsverfahrens auf seine Kosten zurückzusenden.[17] Gespeicherte Bewerberdaten und über ihn angelegte Dokumente müssen zum Schutz seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Datenschutzgründen gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 DSGVO vorliegen.
117
Handelte es sich dagegen um eine nicht vom Arbeitgeber „provozierte“ Initiativbewerbung, kommt kein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande, entsprechend bestehen keine Aufbewahrungs- und Verwahrungspflichten.[18]
§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses › A. Rechtsprobleme bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen › IV. Fragerecht des Arbeitsgebers vor Begründung des Arbeitsverhältnisses