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III. Umgang mit Bewerbungsunterlagen

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Bewerbungsunterlagen (wie z.B. Lebenslauf und [Arbeits-]Zeugnisse) hat der Bewerber auf seine Kosten zu erstellen und an den Arbeitgeber zu übermitteln.

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Hatte der Arbeitgeber – wenn auch allgemein, z.B. über das Internet – zu Bewerbungen aufgefordert, so ist er aufgrund eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses (§ 311 II Nr. 2 BGB) verpflichtet, die ihm übersendeten Unterlagen sorgfältig zu verwahren und sie nach Abschluss des erfolglosen[16] Bewerbungsverfahrens auf seine Kosten zurückzusenden.[17] Gespeicherte Bewerberdaten und über ihn angelegte Dokumente müssen zum Schutz seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Datenschutzgründen gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 DSGVO vorliegen.

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Handelte es sich dagegen um eine nicht vom Arbeitgeber „provozierte“ Initiativbewerbung, kommt kein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande, entsprechend bestehen keine Aufbewahrungs- und Verwahrungspflichten.[18]

§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses › A. Rechtsprobleme bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen › IV. Fragerecht des Arbeitsgebers vor Begründung des Arbeitsverhältnisses

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