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e) Schwangerschaft

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Nach heute ganz h.M. ist – wie nunmehr auch im Grundsatz § 3 I 2 AGG bestätigt – die Frage nach einer früheren, aktuellen oder auch nur geplanten Schwangerschaft stets unzulässig.[51]

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Das soll selbst dann gelten, wenn die Schwangere nur befristet eingestellt werden soll.[52] Letzteres überzeugt in dieser Pauschalität nicht: Wenn es sich um eine vergleichsweise kurzfristige Befristung handelt, ist richtigerweise ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers anzuerkennen, über die Frage sicherzustellen, dass er nicht jemanden – bspw. zur Vertretung – einstellt, der dann voraussichtlich für einen erheblichen Teil der Arbeitszeit wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ohnehin nicht wird arbeiten dürfen.[53]

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