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II. Vorstellungskosten

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Durch Vorstellungsgespräche (oder andere Arten der Bewerberauswahl wie z.B. Assessment-Center) entstehen dem Bewerber oft Kosten (z.B. für Anfahrt und Übernachtung). Wer diese zu tragen hat, hängt davon ab:

Forderte der Arbeitgeber den Bewerber auf, sich persönlich vorzustellen, so ist das als Auftrag zu werten mit der Folge, dass nach § 670 BGB der Arbeitgeber die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Bewerber für erforderlich halten durfte.[11] Das umfasst die notwendigen Aufwendungen, wobei in der Regel nur die – bei Anreise mit dem eigenen PKW: hypothetischen – Kosten für die 2. Bahnklasse erstattungsfähig sind, Flugkosten sind dagegen i.d.R. nur bei expliziter Zusage zu erstatten.[12] Die Kosten für eine Übernachtung können nur ersetzt verlangt werden, wenn eine Rückreise am Tag der Bewerbung wegen der langen Reisezeiten unzumutbar wäre.[13] Den Verdienstausfall des Bewerbers muss der Arbeitgeber nach umstrittener, aber zutreffender Auffassung nicht tragen.[14]
Diesen bei Aufforderung durch den Arbeitgeber zur persönlichen Vorstellung grundsätzlich bestehenden Anspruch aus § 670 BGB kann der Arbeitgeber allerdings durch eindeutige Erklärung vor Anreise des Bewerbers ausschließen mit der Folge, dass dieser sämtliche Kosten selbst tragen muss.[15]
Handelt es sich um eine Initiativvorstellung des Bewerbers, so scheidet ein Anspruch aus § 670 BGB mangels Auftragsverhältnisses stets aus.

§ 4 Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses › A. Rechtsprobleme bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen › III. Umgang mit Bewerbungsunterlagen

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