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III. Bindung an den Tarifvertrag

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Die oben dargestellte Normwirkung gilt nach § 4 I 1 TVG nur für Arbeitsverhältnisse zwischen „beiderseits Tarifgebundenen“. Erforderlich ist also die normative Bindung beider Arbeitsvertragsparteien. Diese bestimmt sich nach § 3 I TVG: Tarifgebunden ist zum einen der Arbeitgeber, der selbst den Tarifvertrag geschlossen hat, zum anderen die „Mitglieder der Tarifvertragsparteien“; das sind die Arbeitnehmer, die Mitglieder der Gewerkschaft bzw. die Arbeitgeber, die Mitglieder des Arbeitgeberverbands sind. Zusammengefasst greift die Normwirkung für das konkrete Arbeitsverhältnis also nur, wenn (1) der Arbeitnehmer Mitglied der den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft ist und (2) entweder sein Arbeitgeber (a) den Tarifvertrag selbst geschlossen hat oder (b) Mitglied des Arbeitgeberverbands ist, der den Tarifvertrag mit der Gewerkschaft schloss.

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Insb. (aber nicht nur), wenn ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis mangels beiderseitiger Tarifbindung nicht normativ anwendbar ist, kann eine schuldrechtliche Bindung an den Tarifvertrag kraft Bezugnahme auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag begründet werden. Weil der Tarifvertrag hier nicht normativ, sondern nur schuldrechtlich anwendbar ist, gilt er aber nicht zwingend, Abweichungen sind daher ohne Beachtung von § 4 I, III TVG möglich und verstoßen auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts › E. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung › IV. Hinweise zu Betriebsvereinbarungen

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