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IV. Hinweise zu Betriebsvereinbarungen

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Praktisch wichtig (aber nicht klausurrelevant) sind ferner Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG), die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen werden. Weil es sich im Ausgangspunkt um zivilrechtliche Verträge handelt, richtet sich ihr Zustandekommen nach den §§ 145 ff. BGB; zu beachten ist das Schriftformerfordernis des § 77 II BetrVG. Wie Tarifverträge, so gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend, § 77 IV 1 BetrVG. Damit sind den Arbeitnehmer schlechterstellende arbeitsvertragliche Abreden ausgeschlossen, ihn begünstigende Abmachungen sind aber analog § 4 III Alt. 2 TVG möglich.[29] Anders als das auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Tarifvertragssystem werden durch einen einmal gewählten Betriebsrat stets alle Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs (zwangsweise) repräsentiert; die vom Betriebsrat wirksam abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen gelten deshalb für und gegen alle Arbeitnehmer des Betriebs.

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Das BetrVG gilt nicht für den öffentlichen Dienst (§ 130 BetrVG). Hier gelten das Personalvertretungsgesetz des Bundes bzw. die der Länder. Statt Betriebsvereinbarungen schließen der Personalrat und die Dienststelle sog. Dienstvereinbarungen (vgl. § 73 BPersVG).

§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts › F. Der Arbeitsvertrag und sonstige Rechtsquellen

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