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b) Finanzielle Umstände

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Grundsätzlich kein Fragerecht besteht danach, über welches Vermögen der Arbeitnehmer verfügt, handelt es sich doch um einen für das Arbeitsverhältnis nicht relevanten Umstand. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der angestrebte Arbeitsplatz ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert, mit Zugriff auf viel Geld verbunden ist oder aber die Gefahr von Geheimnisverrat oder Bestechung besteht.[30]

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Auch nach früherem Arbeitseinkommen darf grundsätzlich nicht gefragt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn es Rückschluss auf die Eignung des Bewerbers erlaubt, was anzunehmen sein kann, wenn die bisherige und die angestrebte Position zumindest vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, oder wenn der Bewerber zuvor eine leistungsabhängige Vergütung erhalten hat, deren Höhe für seine Einsatzbereitschaft kennzeichnend ist.[31]

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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Frage nach Lohn- und Gehaltspfändungen ist zu unterscheiden: Nach aktuellen Pfändungen darf richtigerweise angesichts des damit für den Arbeitgeber einhergehenden Verwaltungs- und Kostenaufwands stets gefragt werden.[32] Für Fragen nach Pfändungen in der Vergangenheit gilt dies dagegen nur, wenn es um die Besetzung besonderer Vertrauenspositionen geht, bei denen ein besonders zuverlässiger Arbeitnehmer gesucht wird, der mit Geld umgehen kann.[33]

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