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II. Inhalt des Tarifvertrags und Wirkung der Tarifnormen

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Neben den „Rechte[n] und Pflichten der Tarifvertragsparteien“ enthält der Tarifvertrag gemäß § 1 TVG Rechtsnormen über (u.a.) den Abschluss, Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Es ist dieser sog. normative Teil des Tarifvertrages, der ihn zu einem besonderen Instrument macht, das im übrigen Zivilrecht (mit Ausnahme der Betriebsvereinbarung) keine Entsprechung hat.

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Nach § 4 I 1 TVG haben diese Tarifnormen unmittelbare und zwingende Wirkung. Mit unmittelbarer Wirkung ist gemeint, dass die Tarifnormen auch dann gelten, wenn ihre Existenz den Arbeitsvertragsparteien unbekannt ist und/oder ihre Geltung nicht gewünscht ist. Die zwingende Wirkung erklärt die Normen des Tarifvertrags für unabdingbar; eine gegen den Tarifvertrag verstoßende Absprache der Arbeitsvertragsparteien entfaltet also keine Wirkung. Das gilt nach § 4 III Alt. 2 TVG jedoch nicht, soweit die arbeitsvertragliche Abrede eine Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers enthält. Dieses sog. Günstigkeitsprinzip erlaubt es den Arbeitsvertragsparteien, Absprachen zu treffen, die zugunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen (z.B. höheres Gehalt, längerer Urlaub).

§ 3 Rechtsquellen des Arbeitsrechts › E. Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung › III. Bindung an den Tarifvertrag

Arbeitsrecht

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