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c) Vorstrafen/laufendes Strafverfahren

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Fragen nach Vorstrafen beeinträchtigen die – verfassungsrechtlich abgesicherte[34] – Chance des Täters auf Resozialisierung. Seine Pflicht, die Wahrheit zu sagen, ist deshalb zweifach beschränkt:

(1) Gefragt werden kann nur nach Vorstrafen, die auf persönliche (Charakter-) Eigenschaften schließen lassen, die für das angestrebte Arbeitsverhältnis relevant sind. Das setzt voraus, dass die Art der Vorstrafe einen Bezug zum konkret zu besetzenden Arbeitsplatz hat. Entsprechend darf z.B. ein Kraftfahrer nach Straßenverkehrsdelikten, ein Erzieher nach Sittlichkeitsdelikten oder eine Kassiererin nach Vermögensdelikten gefragt werden, nicht aber eine kaufmännische Angestellte nach Sittlichkeitsdelikten.[35]

(2) Selbst wenn der Bezug zum Arbeitsplatz bestehen sollte, muss der Bewerber nach § 53 I Nr. 2 BZRG Vorstrafen nicht offenbaren, hinsichtlich derer die Tilgungsfristen des § 51 BZRG im Bundeszentralregister abgelaufen sind.[36]

Daraus folgt: Will sich der Arbeitgeber nach Vorstrafen erkundigen, so muss er die Frage entsprechend beschränken, also klarstellen, dass er nur nach „einschlägigen“ Vorstrafen und auch nur nach solchen fragt, welche nicht schon im Bundeszentralregister getilgt wurden; fasst der Arbeitgeber die Frage zu weit, so hat der Bewerber insgesamt ein Recht zur Lüge.[37]

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Nach laufenden Ermittlungsverfahren darf nur gefragt werden, wenn die dort verfolgte Straftat einen Bezug zum konkreten Arbeitsverhältnis im obigen Sinne hat, mithin geeignet ist, die persönliche Eignung des Bewerbers zu beeinträchtigen.[38] Einer entsprechenden Frage steht dann nach zutreffender, ganz h.M. die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht entgegen, weil deren Anwendungsbereich auf das Strafverfahren beschränkt ist.[39]

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Unabhängig vom Bezug zum konkret zu besetzenden Arbeitsverhältnis ist jedoch die Frage zulässig, ob der Bewerber demnächst eine Haftstrafe antreten muss.[40]

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