Читать книгу Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939 - Raphael Hülsbömer - Страница 12
Römische Zustimmung zur Bistumserrichtung und Watzls Kritik am Dresdener Konsistorium
ОглавлениеBei allen Überlegungen über den geeigneten Nachfolger Löbmanns darf nicht vergessen werden, dass die Frage nach der Wiedererrichtung des Meißener Bistums nach wie vor aktuell war. Nach der Bittschrift der Vertreter des Bautzener Kapitels vom 17. November 1920 an den Papst wurde die Angelegenheit auch innerhalb der römischen Kurie thematisiert. Kardinalstaatssekretär Gasparri sah ein, dass es keinen triftigen Grund für die Existenz der beiden getrennten Jurisdiktionsbezirke mit dem einen Apostolischen Administrator beziehungsweise Vikar an der Spitze gab. Deshalb stimmte er dem Wunsch des Bautzener Kapitels zu, anlässlich seines 700-jährigen Jubiläums am 24. Juni 1921 die Diözese Meißen für ganz Sachsen zu restituieren. Über diesen Plan informierte er schon am 4. Dezember 1920 die zuständigen Dikasterien, nämlich den Sekretär der Konsistorialkongregation, Gaetano De Lai, und den Präfekten der Propaganda Fide, Wilhelmus Marinus van Rossum.85 Gasparri versicherte seinen Kurienkollegen, dass noch weitere Informationen von der deutschen Nuntiatur zu erwarten seien. Die beiden Kardinäle hielten die strukturelle Umgestaltung der Kirche in Sachsen für angemessen und brachten keine Einwände dagegen vor.86 Van Rossum wollte vom Staatssekretär wissen, ob seine Kongregation an der praktischen Durchführung beteiligt sein werde. Für diesen Fall bräuchte er weitergehende Instruktionen. Diese Anfrage leitete Gasparri kurz vor Weihnachten an Pacelli weiter, der seine Meinung zu dem Projekt erläutern sollte.87
Am 5. Januar 1921 erwiderte der Nuntius, dass auch er die Wiederherstellung des Bistums Meißen für sinnvoll und konvenient hielt.88 Hinsichtlich der praktischen Umsetzung wollte er sich aber noch nicht äußern, sondern bat, warten zu dürfen, bis die vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen waren. Damit spielte der Nuntius auf die von ihm in Auftrag gegebene Denkschrift des Redemptoristenpaters Watzl an. Nachdem Bertram davon abgeraten hatte, über Watzl dem Bautzener Stiftskapitel eine bevorstehende Intervention des Heiligen Stuhls in die Nachfolgeregelung in Aussicht zu stellen, hatte sich Pacelli zu diesem Vorhaben noch nicht wieder geäußert. Er beschränkte sich also darauf, den Abschluss des Memorandums über die Bistumserrichtung abzuwarten, die auf eine breite Zustimmung bauen konnte.
Als einzige Partei, die sich gegen die Wiedererrichtung der Meißener Diözese ausgesprochen hatte, war das Dresdener Konsistorium in Erscheinung getreten. Das Fünf-Punkte-Papier vom Dezember des Vorjahres hatte Pacelli an Watzl weitergereicht, der sich daraufhin die Mühe machte, die Darstellung vollständig zu destruieren. Anfang Januar legte er dem Nuntius seine Ergebnisse vor.89 Er wies darauf hin, dass die letzten vier Bischöfe alle an der Arbeitsüberlastung gestorben seien, die aus der gegenwärtigen administrativen Teilung der sächsischen Kirche resultiere. Watzl sah in der Bitte der Dresdener Geistlichkeit, die Teilung beizubehalten, persönliche Ambitionen am Werk und stellte diesen als einzig legitimes Entscheidungskriterium den „Fortschritt in der Seelsorge und das Wohl der katholischen Kirche“90 entgegen. Die alternativlos akzeptable Lösung sei daher die feste Organisation der sächsischen Kirche in einer Diözese. Auch die Wünsche des Konsistoriums zur Besetzung des Apostolischen Vikariats wurden von Watzl als ungerechtfertigt abgetan. Die Bitte, einen erbländischen Kleriker zu wählen, hielt er weder mit dem Apostolischen Wahlrechtsmandat für das Bautzener Kapitel aus dem 16. Jahrhundert noch mit Can. 329 § 2 des kirchlichen Gesetzbuches für vereinbar. Eine Beteiligung des Dresdener Konsistoriums an der Bestellung des neuen Bischofs im Sinne eines Propositionsrechts hielt der Redemptorist ebenfalls für rechtlich unstatthaft.91 Aus seiner Quellenkenntnis entkräftete Watzl weiterhin die Behauptung aus Dresden, der König habe ein „Vorschlagsrecht“ ausgeübt, sowohl hinsichtlich der Ernennung des Vikars als auch des Dechanten des Bautzener Kapitels.92 Auch sei ein wie auch immer gearteter Einfluss der Regierung auf die Besetzung unbegründet und könne nicht durch Verweis auf die überschaubare Gehaltsleistung an den Apostolischen Vikar (jährlich 12.000 Mark) gerechtfertigt werden. Zudem existiere bereits ein Entwurf für ein neues Kirchensteuergesetz, das den Katholiken langfristig den Besitzstand sichere, auch wenn die Regierung die Zahlung an den Vikar beziehungsweise an einen künftigen Bischof von Meißen einstellen sollte. Der Nuntius nahm Watzls Exposé dankend zur Kenntnis.93 Eine Einflussnahme des Dresdener Konsistoriums oder gar der sächsischen Regierung im konkreten Fall stand für ihn aber entsprechend seiner gegenüber Bertram geäußerten Überlegungen ohnehin nicht zur Diskussion.