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II.4 Sachsen II.4.1 Bautzen und Dresden, Wenden und Deutsche – Konfliktfelder einer Bistumsgründung: Meißen 1920/21 (Christian Schreiber)1 Kirchenrechtliche Prämissen

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Um die kirchenrechtlichen Strukturen in Sachsen Anfang der 1920er Jahre zu verstehen, ist ein Rückblick in die Vorgeschichte vonnöten.2 Die meisten katholischen Städte und Landgemeinden des im 10. Jahrhundert gegründeten Bistums Meißen gingen im Zuge der Reformation der katholischen Kirche verloren. Der letzte Bischof, Johann IX. von Haugwitz, resignierte 1581, was den Untergang des katholischen Bistums endgültig besiegelte. Schon kurz zuvor erfuhr man in Rom von der Konversion Johanns zum Protestantismus, woraufhin der Papst dem Bautzener Domdekan des katholisch verbliebenen Kollegiatsstifts St. Petri,3 Johann Leisentrit, die apostolische Administration über die noch bestehenden Reste des Bistums Meißen in der Ober- und Niederlausitz übertrug. 1570 inkorporierte der Heilige Stuhl die Administration dem Kollegiatskapitel als dauerhafte Aufgabe.

Die katholische Kirche in Sachsen war damit seit dem 16. Jahrhundert Missionsgebiet, das der Kongregation der Propaganda Fide unterstand und in dem später Jesuiten die Seelsorge für die vereinzelten Katholiken übernahmen. Infolge der Bestimmungen des Westfälischen Friedens entstand in Sachsen ein landesherrliches Patronatsrecht des sächsischen Herrscherhauses.4 Nachdem 1697 Kurfürst Friedrich August I. zum Katholizismus konvertiert war, begann eine Zeit der Förderung der katholischen Kirche in Sachsen. Rom errichtete schließlich 1743 das Apostolische Vikariat Sachsen mit Sitz in Dresden. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde der Vikar regelmäßig mit der Würde eines Titularbischofs ausgestattet, eine Maßnahme die seit Mitte des 18. Jahrhunderts auch bei den Bautzener Domdekanen, welche die Administratur der Lausitz innehatten, vorgenommen wurde. Die Verwaltung der Kirche in den sächsischen Erblanden hatte unter dem Apostolischen Vikar ein katholisch-geistliches Konsistorium inne, das 1827 per Mandat vom König installiert worden war. Seit 1831 wurde das Amt des Apostolischen Präfekten der Lausitz mit dem des Apostolischen Vikars von Sachsen in Personalunion verbunden. Der sächsische König schlug dem Papst den vom Bautzener Kapitel gewählten Domdekan – bei der Wahl nahm jeweils ein staatlicher Kommissar teil – für den Posten des Apostolischen Vikars in Dresden vor.5 Seit 1837 übte der Vikar im Jurisdiktionsgebiet der Erblande das Recht des Königs zur Kollatur der kirchlichen Stellen aus. Die staatliche Oberaufsicht über die katholische Kirche, die durch die sächsische Verfassung vom 4. September 1831 auf die Lausitz ausgedehnt und 1876 durch die Kulturkampfgesetzgebung verschärft wurde, fand erst durch die WRV und ihre Gewährleistung der Religionsfreiheit ein Ende. Sie schuf die Voraussetzung für eine Wiedererrichtung des Meißener Bistums durch einen Zusammenschluss des Apostolischen Vikariats Sachsen (dem auch thüringische Anteile angehörten) und der Apostolischen Administratur der Lausitz, wenngleich die Verfassung des Freistaats Sachsen von 1920 in Artikel 50 den Versuch machte, die Freiheiten der Reichsverfassung wieder einzuschränken.6 Eine eigene vertragliche Vereinbarung zwischen Kirche und Staat in Sachsen existierte nicht.

Eugenio Pacelli im Spiegel der Bischofseinsetzungen in Deutschland von 1919 bis 1939

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