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bb) Begründungstechnik
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Wesentliches Merkmal von Gerichtsentscheidungen in Deutschland ist die Gliederung der Entscheidungen in Tatbestand und Entscheidungsgründe. Die Begründung der Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte gleicht den Begründungen anderer Gerichtsbarkeiten in Deutschland.[272] Sie erfolgt schriftlich im „Urteilsstil“. Bei diesem Stil steht das Ergebnis gleichsam als apodiktische Behauptung zu Beginn. Die nachfolgenden Ausführungen erklären das Ergebnis.[273] Insoweit ist die Begründung formalisiert und konstruiert. Sie erreicht dabei aber nicht die formelartige Präzision und Kürze der Begründungen, die der französischen Urteilstradition[274] entspricht. Die Begründungstexte sind in deutschen Verwaltungsgerichtsurteilen deutlich länger als in französischen. Zugleich ist die deutsche Tradition weniger narrativ als die angelsächsische Tradition.[275]
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Die Texte sind unpersönlich gehalten, die erste Person wird vermieden. Sondervoten sind nicht vorgesehen,[276] sie sind eine Besonderheit des BVerfG.
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Die möglichst genaue Bezugnahme auf die verwendeten Normen ist wichtig. Zitiert wird höchstrichterliche, aber auch sonstige Rechtsprechung und einschlägiges Schrifttum.
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Der Rechtsvergleich spielt dabei keine hervorgehobene Rolle. Urteile des EuGH und des EGMR werden aber, falls einschlägig, heute genauso selbstverständlich zitiert wie Entscheidungen des BVerfG. Über das Europarecht ergeben sich dabei auch ohne unmittelbaren Rechtsvergleich mittelbar Kommunikationsverbindungen zwischen den Verwaltungsprozessordnungen der Mitgliedstaaten. Mitgliedstaatliche Erfahrungen fließen in das Europarecht ein und wirken von da aus wieder zurück in die Mitgliedstaaten.