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c) Wirkungen von Entscheidungen

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§ 121 Nr. 1 VwGO sieht vor, dass rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger binden,[282] soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (materielle Rechtskraft). Dies setzt die formelle Rechtskraft der Entscheidungen voraus, d.h. den förmlichen Abschluss eines konkreten Verfahrens, das ab formeller Rechtskraft als beendet angesehen werden kann. Die Entscheidung kann dann mit Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden, sie ist nicht mehr abänderbar. Außer Betracht bleiben dabei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO und die eng begrenzte Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle gravierender Fehler nach § 153 VwGO.[283] Auch die Möglichkeit, vor dem BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht.

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