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Als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung kommt dem Erörterungstermin[277] (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) bzw. der mündlichen Verhandlung in der Praxis eine wichtige Bedeutung zu. Wesentliches Merkmal des insoweit am Diskurs und Austausch orientierten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Deutschland sind die Sachverhaltsaufbereitung durch das Gericht im Kontakt mit den Beteiligten sowie das Rechtsgespräch mit den Beteiligten unter Erörterung der Sach- und Rechtslage.

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Die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Urteile ist in den §§ 167 bis 172 VwGO geregelt und richtet sich im Übrigen nach den Regeln der ZPO.[278]

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Urteile und Entscheidungen der Gerichte sind heute in aller Regel gut elektronisch verfügbar. In der Praxis wird dabei überwiegend mit dem quasi-staatlichen juris-System gearbeitet.[279] Daneben stehen zunehmend auch andere, kommerzielle Datenbankangebote zur Verfügung, die u.a. auch Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte verfügbar machen.[280] Die Entscheidungen des BVerwG werden in einer amtlichen Sammlung (BVerwGE) beim Carl Heymanns Verlag herausgegeben. Auch für die Entscheidungen der OVGs bzw. VGHs bestehen amtliche Sammlungen. Zunehmend bauen die Justizverwaltungen der Länder eigene Datenbanken auf, die frei zugänglich sind.

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Die Entscheidungen der Gerichte werden heute im Übrigen über deren jeweilige Internetseiten in unterschiedlichem Umfang verfügbar gemacht, vereinzelt auch auf Englisch.[281]

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