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7. Kooperation mit dem EuGH

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In Frankreich ist das höchste Verwaltungsgericht, der Conseil d’État, mit dem Arrêt Cohn-Bendit vom 22. Dezember 1978[395] dem Europarecht und dem EuGH lange Zeit relativ offen und kategorisch, fast schon feindselig, entgegengetreten. Der Conseil d’État verweigerte sich dabei der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien und entzog sich mit dem Argument des nicht auslegungsbedürftigen Europarechts („acte clair“) seiner Vorlagepflicht. Die unmittelbare Anwendbarkeit von EU-Richtlinien ist in Frankreich vom Conseil d’État erst 31 Jahre später, im Jahre 2009,[396] anerkannt worden. Eine vergleichbare Abwehr des Europarechts ist in Deutschland nicht erfolgt. Der Bundesfinanzhof hat zwar für eine kurze Zeit den Versuch unternommen, die Rechtsprechung des Conseil d’État zu rezipieren.[397] Er wurde aber vom BVerfG alsbald zur Ordnung gerufen.[398]

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Die in der Gesamtbetrachtung bestehende freundliche Offenheit der deutschen Verwaltungsgerichte für die europäische Kooperation belegt die Vorlagepraxis deutscher Verwaltungsgerichte. Anders als beispielsweise skandinavische Gerichte haben die deutschen Gerichte das Vorlageverfahren zum EuGH akzeptiert. Die erste Vorlage des BVerwG datiert auf das Jahr 1970,[399] bis Ende 2016 hat das BVerwG 120 Vorlagen an den EuGH gerichtet.[400]

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Die seit den fehlgeschlagenen Ausbruchsversuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Hintergrund stehende und unzählige Male auch realisierte Drohung des BVerfG, bei Nichtvorlage auf eine entsprechende Verfassungsbeschwerde hin die Fachgerichte mit Blick auf das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter zur Vorlage zu zwingen, mag hier eine Rolle spielen. Allerdings ist das BVerfG hier vereinzelt auch über das Ziel hinausgeschossen, wie der Fall Rinke[401] belegt.

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Insgesamt kann die Kooperation zwischen der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem EuGH heute fast durchgehend als positiv und konstruktiv bewertet werden.[402]

§ 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland › IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der europäischen Rechtsgemeinschaft › 8. Horizontale Kooperation – nationale Verwaltungsgerichte als funktional dezentrale europäische Gerichte?

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