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cc) Beschwerde

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Die Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO steht insbesondere gegen Beschlüsse des VG zur Verfügung, Beschlüsse des OVG bzw. VGH sind in aller Regel nicht anfechtbar. Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 146 Abs. 2 VwGO).

§ 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland › IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der europäischen Rechtsgemeinschaft

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