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b) Subjektiver Rechtswidrigkeitszusammenhang
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Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert eine erfolgreiche Anfechtungsklage (Begründetheit) nicht nur die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Kläger muss zudem in eigenen Rechten verletzt sein (subjektiver Rechtswidrigkeitszusammenhang). Von diesem Erfordernis haben die deutschen Verwaltungsgerichte in europarechtlichen Konstellationen nicht absehen wollen, selbst wenn das Europarecht in der UVP-Richtlinie als (lediglich) objektive Kontrolle des Verwaltungshandelns ausgestaltet ist.[384] Die Europäische Kommission hat daraufhin im März 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil die Bestimmungen der UVP-Richtlinie grundsätzlich als keine subjektiven Rechte verleihend angesehen und damit deren gerichtliche Geltendmachung durch Einzelpersonen weitgehend ausgeschlossen werden.[385] In dem Vertragsverletzungsverfahren ging es auch um Verfahrensfehlerfolgen.[386] Der EuGH hat indessen in seinem Urteil vom Oktober 2015 entgegen der Auffassung der Kommission und des Generalanwalts den von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderten Rechtswidrigkeitszusammenhang bei Individualklagen für mit dem Unionsrecht vereinbar gehalten.[387] Zur Begründung führt er an, die einschlägigen Richtlinien würden es den Mitgliedstaaten überlassen, was als Rechtsverletzung gelten soll. Hingegen hat der EuGH die Präklusionsregeln in § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG für unionsrechtswidrig angesehen.[388] Das BVerwG ist dem Urteil des EuGH gefolgt.[389] Der Gesetzgeber hat diese unionsrechtswidrigen Vorschriften inzwischen aufgehoben.[390]
§ 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland › IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der europäischen Rechtsgemeinschaft › 6. Aufstellung im transnationalen Rechtsschutz gegen transnationale Verwaltungsakte