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6. Aufstellung im transnationalen Rechtsschutz gegen
transnationale Verwaltungsakte

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Der Begriff „transnationaler Verwaltungsakt“ geht zurück auf eine 1993 bei Eberhard Schmidt-Aßmann[391] entstandene Dissertation von Volker Neßler[392] und ist seitdem Gegenstand intensiven wissenschaftlichen Interesses gewesen.[393] Ausgangspunkt ist die Beobachtung eines bestimmten europarechtlichen Wirkmechanismus: Im Bereich der zweistufigen Rechtsetzung vermittels EU-Richtlinie verpflichten nicht selten Richtlinien die nationalen Behörden dazu, Verwaltungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten wie eigene anzuerkennen.

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„Diese nationalen Verwaltungsakte haben dann – als Folge dieses Anerkennungsprinzips – nicht mehr nur nationale, sondern über die eigenen Staatsgrenzen hinausreichende, also transnationale Wirkungen.“[394] Mit dem transnationalen Verwaltungsakt ist also zunächst einmal das Phänomen eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Hoheitsaktes in Gestalt einer behördlichen Einzelfallentscheidung gemeint, die aufgrund von Europarecht Geltung in anderen Mitgliedstaaten beansprucht. Im europarechtlichen Kontext geht es dabei typischerweise um Zulassungen oder Genehmigungen. Bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass der transnationale Verwaltungsakt ein Kürzel für eine aufgrund europa- oder völkerrechtlicher Anordnung grenzüberschreitend wirkende Behördenentscheidung ist. Der Verwaltungsakt des deutschen Verwaltungsrechts bleibt in seiner Konzeption und in seiner Stellung vom transnationalen Verwaltungsakt bis auf Weiteres unberührt, weil die Anwendung der bisher an den „echten“ Verwaltungsakt anknüpfenden Verfahrens- und Rechtsschutzbestimmungen nicht in Sicht ist. Die Verwaltungsgerichte haben jedenfalls eine entsprechende Konzeptualisierung nicht eingeleitet.

§ 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland › IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der europäischen Rechtsgemeinschaft › 7. Kooperation mit dem EuGH

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