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d) Rechtsmittel

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210

Urteile und Gerichtsbescheide des VG können durch das OVG bzw. den VGH im Wege der Berufung überprüft werden, Urteile des OVG bzw. VGH wiederum durch das BVerwG mit der Revision. In Einzelfällen kann vom VG aus direkt Revision zum BVerwG eingelegt werden (Sprungrevision, § 134 VwGO). Gegen Beschlüsse besteht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Rechtsmittel nach der VwGO sind fristgebunden (Monatsfrist bei Berufung und Revision, zwei Wochen bei Beschwerde).

211

Gegen Entscheidungen des BVerwG stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung. Die hier noch mögliche Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ist kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf.

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