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bb) Revision
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Die Revision nach §§ 132 ff. VwGO ermöglicht es, das BVerwG mit der Sache zu befassen. Gegen das Urteil des OVG (§ 49 Nr. 1 VwGO) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten die Revision an das BVerwG zu, wenn das OVG, oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das BVerwG, sie zugelassen hat. Die Revision ist nur unter bestimmten in § 132 VwGO genannten Gründen zuzulassen, u.a. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des BVerwG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht, oder wenn es um einen Verfahrensmangel geht, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Revision kann im Übrigen nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift des VwVfG eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem VwVfG des Bundes übereinstimmt, beruht. Dies ermöglicht eine Konsolidierung auseinanderlaufender Interpretationen.[284] Das BVerwG ist im Grundsatz an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.
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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn absolute Revisionsgründe bestehen (§ 138 VwGO). Als solche Gründe nennt die VwGO, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; dass bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war; dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war; dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat; dass das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind oder und schließlich dass die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.