Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 112

§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten

Оглавление

Inhaltsverzeichnis

I. Begriff des Beschuldigten

II. Die Vernehmung des Beschuldigten (Grundzüge)

III. Die unterlassene Belehrung nach § 136 StPO

IV. Weitere Rechte des Beschuldigten

V. Pflichten des Beschuldigten

169

Fall 16: Der Beschuldigte A legt bei seiner ersten Vernehmung durch die Kriminalpolizei, bei der er nicht über sein Schweigerecht belehrt wird, ein Geständnis ab. In der Hauptverhandlung lässt er sich nicht zur Sache ein. Kann die frühere Aussage im Urteil verwertet werden? Rn 198

170

Fall 17: In einem Großhandelsbetrieb stellt der Eigentümer E fest, dass etwa 10 000 € in der Kasse fehlen. E ruft die Polizei, worauf Kriminalkommissar K in dem Betrieb erscheint, um die Angelegenheit aufzuklären.

a) Als K auf den Prokuristen P trifft, erklärt dieser ihm, ohne befragt worden zu sein, dass er das Geld aus der Kasse genommen habe.

b) K befragt alle 30 Mitarbeiter des Betriebs nacheinander, ob sie etwas wüssten. P bekennt dabei seine Täterschaft.

c) Schon als E die Polizei rief, hat er Strafanzeige gegen P erstattet, den er als Täter in Verdacht hat. Als P befragt wird, gesteht er gegenüber K die Tat.

d) Auf Grund eines anonymen Hinweises aus der Belegschaft auf die Täterschaft des P ordnet die StA die Durchsuchung der Wohnung des P an. K leitet die Durchsuchung. Beweismittel werden zwar nicht gefunden, während der Durchsuchung bespricht jedoch K die Angelegenheit mit P und dieser räumt seine Täterschaft ein.

In allen Varianten des Falles wird das Verfahren „gegen Unbekannt“ geführt. Eine Beschuldigtenbelehrung unterbleibt. P widerruft später sein Geständnis. Kann die frühere Aussage durch Zeugenvernehmung des K in das Strafverfahren eingeführt und für die Urteilsfindung verwertet werden? Rn 199

§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › I. Begriff des Beschuldigten

Strafprozessrecht

Подняться наверх