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4. Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung, § 114b II 4 StPO iVm Art. 36 I b) 3 WÜK

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Wird ein ausländischer Staatsangehöriger festgenommen, so ist er gem. § 114b II 4 StPO iVm Art. 36 I b) 3 des Wiener Konsularrechtsübereinkommens bereits bei der Festnahme unverzüglich über sein Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates zu belehren, damit diese ihn bei der effektiven Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte unterstützen kann[57] (Einzelheiten zu Belehrungspflichten bei der Festnahme u. Rn 333, zur Frage eines Verwertungsverbotes u. Rn 719).

§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › IV. Weitere Rechte des Beschuldigten › 5. Anwesenheitsrechte

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