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1. Verfahrensstadium

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Die Vernehmung des Beschuldigten ist geregelt in §§ 133–136a StPO. Diese Vorschriften gelten unmittelbar aber nur für die richterliche Vernehmung. Für Vernehmungen durch Polizei und StA gelten sie (teilweise) kraft Verweisung in § 163a III, IV StPO. Die Vernehmung des Beschuldigten kann in verschiedenen Verfahrensstadien stattfinden, insbes.

im Ermittlungsverfahren durch die Polizei, § 163a IV 2 iVm § 136 StPO, durch die StA, § 163a III 2 iVm § 136 StPO, durch den Ermittlungsrichter, §§ 115 II, III, 128 I 2, 136, 162 I StPO (zum Umfang der Erscheinungspflicht s. Rn 481, 484)
in der Hauptverhandlung, § 243 V iVm § 136 II StPO.

Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern, § 163a I StPO.

§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › II. Die Vernehmung des Beschuldigten (Grundzüge) › 2. Vernehmungsbegriff

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