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2. Vernehmungsbegriff
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Unter einer Vernehmung ist eine Befragung zu verstehen, die von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird[20]. Nach diesem sog. formellen Vernehmungsbegriff liegt keine Vernehmung vor, wenn die Frageperson nach außen hin keine amtliche Eigenschaft aufweist, wenn es sich also zB um eine Privatperson handelt, die im Auftrag der Polizei recherchiert (s.a. Rn 730 ff, 741)[21].
Demgegenüber wird im Schrifttum zT ein materieller Vernehmungsbegriff vertreten, der immer dann zur Annahme einer Vernehmung führt, wenn eine Person zur Entäußerung von Wissen durch ein dazu rollenmäßig befugtes Prozessorgan, das nicht notwendig als solches nach außen hin erkennbar geworden sein muss, veranlasst wird[22]. Diese Auffassung konnte sich aber bisher nicht durchsetzen. Eine derart weite Definition des Vernehmungsbegriffs führte dazu, dass jedes verdeckte Recherchieren direkt dem strengen Maßstab des § 136 StPO unterfiele, was wiederum den V-Mann-Einsatz in kriminalpolitisch nicht wünschenswertem Ausmaß in Frage stellte.
▸ Beispielsfall bei Beulke, Klausurenkurs III, Rn 153; Mansdörfer, Fall 3 Rn 68.
§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › II. Die Vernehmung des Beschuldigten (Grundzüge) › 3. Vernehmungsablauf