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3. Spontanäußerungen, informatorische Befragungen

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Spontanäußerungen oder informatorische Befragungen (zu den Begriffen s. Rn 174) sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass zunächst noch nicht feststeht, wer als Beschuldigter in Betracht kommt. Da es sich somit nicht um Beschuldigtenvernehmungen handelt, besteht auch keine Belehrungspflicht[48].

Im Anschluss an ein Spontangeständnis ergibt sich jedoch regelmäßig hieraus die Pflicht zur Belehrung. Denn würden sich die Verfolgungsbehörden über eine beträchtliche Zeitspanne hinweg Einzelheiten der Tat berichten lassen, ohne den Aussagenden zu belehren, käme dies einer gezielten Umgehung der Belehrungsplichten gleich[49].

Von der Belehrungspflicht ist die Frage der Verwertungsmöglichkeit zu unterscheiden.

Alle Äußerungen, die gegenüber einem Strafverfolgungsorgan ohne Befragung, also spontan erfolgen, können uneingeschränkt verwertet werden[50].

Bei Aussagen des Beschuldigten, die im Rahmen zulässiger informatorischer Befragungen gemacht werden, muss hingegen dasselbe gelten wie bei der eigentlichen Beschuldigtenvernehmung, denn auch hier wird der Befragte auf Initiative der Strafverfolgungsorgane hin tätig. Zwar trifft die Polizei keine Belehrungspflicht, gleichwohl läge bei einer Verwertung eine Selbstbelastung vor, zu der sich der spätere Beschuldigte uU für verpflichtet gehalten hat. Die Interessenlage entspricht also der der eigentlichen Vernehmung, sodass – entgegen der hA – die Aussage nicht verwertet werden darf[51]. Nur in extremen Ausnahmefällen „vernehmungsähnlicher Situationen“ spricht sich auch die Rspr für ein Beweisverwertungsverbot aus (zB: Polizist hört bei ärztlicher Untersuchung mit[52]).

§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › III. Die unterlassene Belehrung nach § 136 StPO › 4. Problem der sog. qualifizierten Belehrung

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