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4. Problem der sog. qualifizierten Belehrung
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Wird bei einer ersten Vernehmung die Belehrung unterlassen, bei einer weiteren dagegen vorgenommen, und sagt der Beschuldigte hierauf zur Sache aus, so stellt sich die Frage, ob das Ergebnis der späteren Vernehmung verwertet werden darf. Während der BGH dies früher bejahte[53], wurde von der hA schon lange eine qualifizierte Belehrung verlangt, in der der Vernehmungsbeamte zusätzlich darauf hinweisen muss, dass die bisherige Aussage nicht verwertet werden darf[54]. Dem hat sich inzwischen auch die Rspr angeschlossen[55]. Merkwürdigerweise meint sie aber, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung leichter einzustufen sei als das gänzliche Unterlassen einer Beschuldigtenbelehrung. Anders als dort (s.o. Rn 179) bejaht die Rspr deshalb bei unterbliebener qualifizierter Belehrung kein generelles Beweisverwertungsverbot, sondern wägt das Gewicht des Verfahrensverstoßes im Einzelfall gegen das Interesse an der Sachaufklärung ab. Diese halbherzige Lösung verdient jedoch keine Zustimmung[56]. Beide Verfahrensverstöße weisen den gleichen Schweregrad auf. Auch die unterlassene qualifizierte Belehrung muss stets die Unverwertbarkeit der Aussage zur Folge haben, denn der Laie kann regelmäßig nicht einschätzen, inwieweit er durch seine frühere Aussage bereits „festgelegt“ ist. Darüber hinaus ist eine qualifizierte Belehrung nicht nur im Bereich von Verletzungen des § 136 I 2 StPO, sondern generell als Voraussetzung für die Verwertbarkeit späterer Aussagen zu fordern, wenn die frühere Aussage unter Verstoß gegen Verfahrensnormen (zB gegen § 136a StPO) zustande kam (s. auch Rn 217, 745).
§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › IV. Weitere Rechte des Beschuldigten