Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 124
1. Anspruch auf rechtliches Gehör
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Das in Art. 103 I GG verbürgte Grundrecht auf rechtliches Gehör hat in der StPO eine vielfache spezialgesetzliche Ausprägung erfahren, zB in §§ 33 I, III, 136 I, 201 I, 243 V, 257 I, 258 I, II, 265, 356a StPO. Grundsätzlich ist der Beschuldigte vor jeder nachteiligen gerichtlichen Entscheidung innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung anzuhören (§ 33 I, III StPO).
§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › IV. Weitere Rechte des Beschuldigten › 2. Recht auf Verteidigung