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3. Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers bei Festnahme

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Ist ein festgenommener Beschuldigter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig oder hör- oder sprachbehindert, so ist er nach § 114b II 3 StPO darauf hinzuweisen, dass er gem. § 187 I-III GVG die Dienste eines Dolmetschers oder Übersetzers unentgeltlich in Anspruch nehmen darf (s. auch Rn 250).

§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › IV. Weitere Rechte des Beschuldigten › 4. Recht auf Unterrichtung der konsularischen Vertretung, § 114b II 4 StPO iVm Art. 36 I b) 3 WÜK

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