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2. Recht auf Verteidigung

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Gem. § 137 I 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, in jeder Verfahrenslage einen Verteidiger hinzuzuziehen (vgl auch § 136 I 2-5 StPO; zum Beweisverwertungsverbot vgl Rn 179, 237, 718). In den Fällen der notwendigen Verteidigung nach §§ 140 f StPO hat er einen Anspruch gegen den Staat auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers (Einzelheiten s.u. Rn 224 ff).

§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › IV. Weitere Rechte des Beschuldigten › 3. Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers bei Festnahme

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