Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 129
6. Beweisantragsrechte
Оглавление189
In der Hauptverhandlung steht dem Angeklagten das Recht zu, Beweisanträge zu stellen, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 244 III-V, 245 StPO abgelehnt werden dürfen. Auch im Ermittlungs- und Zwischenverfahren können Beweisanträge gestellt werden, vgl §§ 166 I, 201 I StPO (Einzelheiten u. Rn 675 ff).
Der Angeklagte hat jedoch in der Hauptverhandlung laut Rspr keinen Anspruch auf Verlesung einer eigenen schriftlichen Erklärung durch das Gericht im Wege des Urkundsbeweises[68]. Einem entsprechenden Antrag wird nicht die Qualität eines Beweisantrags iSd § 244 III StPO zuerkannt, da die Einlassung des Angeklagten kein Beweismittel im technischen Sinne sei (u. Rn 284). Die gesetzlich vorgesehene Form der Einlassung des Angeklagten durch mündliche Befragung gem. § 243 V 2, § 136 II-IV StPO solle nicht auf diese Weise umgangen werden (s. auch Rn 310, 571 – zum Äußerungsrecht des Verteidigers für den Beschuldigten u. Rn 240).
§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › IV. Weitere Rechte des Beschuldigten › 7. Fragerecht