Читать книгу Strafprozessrecht - Sabine Swoboda - Страница 117
3. Vernehmungsablauf
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Stets hat die Vernehmung nach demselben, in § 136 StPO festgelegten Muster abzulaufen:
(1) Zunächst ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und (außer bei polizeilicher Vernehmung, § 163a IV StPO[23]) welche Strafvorschriften in Betracht kommen (§ 136 I 1 StPO).
(2) Dann ist er auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen (§ 136 I 2 HS 1 StPO). Zu den Wirkungen einer unterlassenen Belehrung s. Rn 179.
(3) Ferner ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 I 2 HS 2 StPO). Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen (§ 136 I 3, 4 StPO)[24].
(4) Er ist ferner außerhalb der Hauptverhandlung in geeigneten Fällen darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann (§ 136 I 5 HS 1 StPO).
(5) Er ist ferner darüber zu belehren, dass er im Falle der notwendigen Verteidigung die Bestellung eines Pfichtverteidigers (dazu Rn 248 ff) beantragen kann, dessen Kosten er allerdings im Falle einer Verurteilung zu tragen hat (Einzelheiten s. § 136 I 5 HS 2 StPO)[25].
(6) Die eigentliche Vernehmung beginnt mit der Vernehmung zur Person.
(7) Die Vernehmung zur Sache soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen, § 136 II StPO.
Vernehmungen sind zu protokollieren (richterliche: § 168 StPO, staatsanwaltliche und polizeiliche[26]: § 168b II 1 StPO; eingeschränkte Protokollierungspflicht innerhalb der Hauptverhandlung: § 273 StPO s. auch Rn 593). Wird über die Vernehmung des Beschuldigten kein Protokoll gefertigt, ist die Teilnahme seines Verteidigers an der Vernehmung aktenkundig zu machen, § 168 b II 2 StPO. Die in § 163a StPO vorgeschriebene Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung (s.o.) ist zu dokumentieren, § 168b III 1 StPO. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beschuldigten darüber, ob er vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen möchte (s. Rn 224 ff), und für das Einverständnis des Beschuldigten gem. § 141a S. 1 StPO (s. Rn 256, 262), 168b III 2 StPO.
Seit dem 1.1.2020 ist eine Aufnahme der Vernehmung des Beschuldigten in Bild und Ton (audiovisuelle Aufzeichnung/Videovernehmung) stets zulässig (§ 136 IV 1 StPO [Kann-Regelung, also fakultativ]). In besonderen Fallgruppen (insbes. in Totschlagsverfahren) „ist“ die Vernehmung des Beschuldigten in Bild und Ton aufzuzeichnen: Dies ist nunmehr zwingend (Einzelheiten s. § 136 IV 2, 3 StPO). Offen bleibt die Rechtsfolge bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht aus § 136 IV 2 StPO. Aufgrund des Schutzes der Beschuldigtenrechte ist nicht von einer bloßen Ordnungsvorschrift auszugehen, vielmehr kommt ein Beweisverwertungsverbot nach den allgemeinen Grundsätzen in Betracht[27] (s. folgende Rn sowie unten Rn 700 ff).
Übersicht 4:
Rechte und Pflichten bei Beschuldigten- u. Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren
Erläuterungen in den Rn: 176, 178, 188, 197, 237, 292, 293, 296, 299, 301
§ 7 Der Beschuldigte, seine Vernehmung (Grundzüge) und seine Rechte und Pflichten › III. Die unterlassene Belehrung nach § 136 StPO