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I. Allgemeines

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Auch Urkundendelikte treten als Begleittaten zur strafbaren Korruption auf. Bedeutung erlangen neben § 267 StGB (Urkundenfälschung) insbesondere § 274 StGB (Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung) und § 271 StGB ebenso wie strafbares Verhalten im Bereich der Manipulation von Daten und der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§§ 268–270 StGB). Schutzgut der Urkundendelikte ist nach verbreiteter Auffassung das Interesse des Rechtsverkehrs an der Zuverlässigkeit und Sicherheit im Umgang mit Urkunden als Beweismittel.[127] Darüber hinaus wird diskutiert, inwieweit auch Individualinteressen wie insbesondere die Dispositionsfreiheit des Einzelnen als Rechtsgut der §§ 267 ff. StGB in Betracht kommen.[128] Sämtliche Urkundenstraftaten werfen eine Vielzahl von Einzelproblemen auf, die indes nicht spezifisch korruptionsrelevant sind. Die Delikte werden daher lediglich in ihren Grundzügen dargelegt.

Antikorruptions-Compliance

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