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III. Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB

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§ 268 StGB überträgt den Deliktsaufbau des § 267 StGB auf technische Aufzeichnungen. Dabei enthält § 268 Abs. 2 StGB eine Legaldefinition des Gegenstandes, auf den sich das Täterverhalten richtet. Eine spezifische Fälschungsform in Gestalt der störenden Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang benennt außerdem Absatz 3 der Vorschrift. Die Vorschrift wirft eine Vielzahl von im Detail umstrittenen Einzelfragen auf.[144]

Antikorruptions-Compliance

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