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I. Allgemeines
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Auch Fälle der Strafvereitelung können mit Korruptionstaten zusammentreffen. Zu denken ist nur an den Fall einer mit dem Ziel der Vereitelung des staatlichen Strafinteresses erfolgten Bestechung eines anderen. § 258 StGB erfasst sowohl die Strafverfolgungs- als auch die Strafvollstreckungsvereitelung. Das Verbot schützt die Rechtspflege, indem vermieden werden soll, dass ein konkretes staatliches Strafinteresse unterlaufen wird.[149]