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IV. Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB

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Nach § 269 StGB macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht. Der maßgebliche Unterschied der Vorschrift gegenüber § 267 StGB liegt darin, dass Angriffsgegenstand des Täterverhaltens nicht unmittelbar (visuell) wahrnehmbare Urkunden sind.[145] Beweiserhebliche Daten i.S.v. § 269 StGB sind solche, die elektronisch, magnetisch oder in einer sonstigen für die maschinelle Verarbeitung geeigneten Form gespeichert oder übermittelt werden.[146] Erfasst sind sämtliche Informationen, die in einer für die maschinelle Verarbeitung geeigneten Form codiert sind.[147]

Antikorruptions-Compliance

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