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IV. Subjektive Tatseite
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Sowohl für die Verfolgungs- als auch die Vollstreckungsvereitelung sind in subjektiver Hinsicht Absicht oder Wissentlichkeit im Sinne sicheren Wissens vorausgesetzt.[157] Dabei kann absichtlich handeln, wer bloß bedingten Vorsatz in Bezug auf die Vortat aufweist, während Wissentlichkeit nur gegeben sein kann, wenn auch im Hinblick auf die Vortat direkter Vorsatz vorliegt.[158]