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V. Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB

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§ 267 StGB beansprucht lediglich eine Richtigkeitsgewähr im Hinblick auf die Ausstellerperson. Gleichwohl besteht prinzipiell ein Interesse daran, dass der gesamte Inhalt der Urkunde zutreffend ist. Im Hinblick auf öffentliche Urkunden kommt § 271 StGB diesem Schutzinteresse nach. Die Vorschrift ist erforderlich, um Lücken zu schließen, die § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) belässt. Daher erfasst § 271 StGB das Bewirken einer öffentlichen Urkunde unrichtigen Inhalts durch eine Person, die selbst nicht dem Täterkreis des § 348 StGB unterfällt.[148]

Antikorruptions-Compliance

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