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II. Urkundenfälschung, § 267 StGB

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Bei einer Urkunde handelt es sich um eine körperliche Gedankenerklärung, die dazu geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen und seinen Aussteller erkennen lässt.[129] Als gedankliche Erklärung erfasst wird jedweder bewusste geistige Inhalt. Dieser muss hinreichende Festigkeit durch Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand aufweisen (Perpetuierungsfunktion).[130] Die Eignung zum Beweis ist nach objektiven Maßgaben zu bestimmen, wobei Gesetz, Herkunft und Vereinbarung entscheidend sind.[131] Die Beweisbestimmung wird durch den Willensakt des Erklärenden festgelegt.[132] Aus der Gedankenerklärung muss sich ein Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion). Mehrheitlich wird dabei darauf abgestellt, wem sich die Erklärung geistig zurechnen lässt, sodass es nicht auf den äußerlichen Akt des Niederschreibens etc. ankommt (Geistigkeitstheorie).[133]

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§ 267 StGB stellt das Herstellen einer unechten Urkunde sowie das Verfälschen einer echten Urkunde unter Strafe. Ebenso strafbar macht sich, wer eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Das Herstellen umfasst die Existenzbegründung einer Urkunde. Unecht ist die Urkunde, wenn sie den Anschein erweckt, von einem anderen als ihrem tatsächlichen Aussteller herzurühren.[134] Maßstab zur Bestimmung der Unechtheit ist neuerlich die Geistigkeitstheorie.[135] Es kommt insofern entscheidend darauf an, ob die Urkunde über die Identität des Ausstellers täuscht. Allerdings kann die Frage, wann von einer solchen Identitätstäuschung ausgegangen werden darf, erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.[136]

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Das Verfälschen einer echten Urkunde liegt vor, wenn die in der Urkunde vermittelte geistige Erklärung nachträglich abgeändert wird, sodass der Anschein erweckt wird, es handele sich hierbei um die Erklärung des eigentlichen Ausstellers.[137] Sollte allerdings die Urkunde in der Weise verändert werden, dass die Urkundenqualität vollständig aufgehoben wird, ist der Tatbestand nicht länger einschlägig. Die Urkundenqualität muss trotz der inhaltlichen Änderungen erhalten bleiben.[138]

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Das Gebrauchmachen einer unechten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, dass sie dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er eine Möglichkeit zur Wahrnehmung hat.[139] Bereits eine mittelbare Wahrnehmung, bspw. durch zugesandte Kopien, wird von der Rechtsprechung als ausreichend angesehen.[140] Dass von der Urkunde tatsächlich Kenntnis genommen wird, ist jedoch nicht erforderlich.[141]

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Der Täter muss im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest mit dolus eventualis gehandelt haben.[142] Darüber hinaus verlangt § 267 StGB ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr. Hierfür ist jedenfalls sicheres Wissen erforderlich.[143]

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