Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 348

III. Compliance-Pflichten des Geldwäschegesetzes

Оглавление

77

Die auf Repression gerichtete Vorschrift des § 261 StGB wird in präventiver Hinsicht durch die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GwG) flankiert.[176] Das Gesetz legt einem breiten Personenkreis Compliance-Pflichten auf, deren Nichtbefolgung eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche durch Unterlassen, §§ 261, 13 StGB, Strafvereitelung durch Unterlassen, §§ 258, 13 StGB, und eine Ahndung nach der Bußgeldvorschrift des § 56 GwG nach sich ziehen kann. Zu dem betroffenen Personenkreis gehören beispielsweise Banken, Finanzdienstleister und Kapitalanlagegesellschaften ebenso wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, aber auch Spielbanken etc.[177]

78

Im Kern verlangt das Geldwäschegesetz die Etablierung eines Risikomanagements, § 4 GwG, zu dem insbesondere eine Risikoanalyse (§ 5 GwG) und weitere interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) gehören. Letztere umfassen beispielweise Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Kunden (§§ 10–17 GwG), Meldepflichten und die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters (§ 7 GwG). Der mit der Compliance Beauftragte muss eine Einschätzung hinsichtlich des Geldwäscherisikos der von ihm betreuten Sachverhalte abgeben. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass unternehmerische Entscheidungen wie die Annahme eines Auftrags oder die Meldung eines Verdachts in rechtlich vertretbarer Weise zustande kommen.[178]

Antikorruptions-Compliance

Подняться наверх