Читать книгу Antikorruptions-Compliance - Simon Schafer - Страница 345
H. Geldwäsche, § 261 StGB
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Die Geldwäschestrafbarkeit spielt als Begleitdelikt von Korruptionstaten eine nicht zu unterschätzende Rolle. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Honorarzahlungen durch Strafverteidiger.