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I. Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder, § 119 BetrVG

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§ 119 Abs. 1 BetrVG ahndet unter anderem die Behinderung der Wahl des Betriebsrates sowie deren Beeinflussung durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen (Nr. 1). Strafbar ist ferner die Störung oder Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats (Nr. 2) ebenso wie die Benachteiligung oder Begünstigung eines (Ersatz-)Mitglieds des Betriebsrats (Nr. 3).[179] Anders als im Kontext der Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuchs sieht § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bereits die gegenleistungsfreie Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern als strafbares Verhalten vor. Auch verlangt die Vorschrift anders als § 299 StGB keine Unrechtsvereinbarung.[180]

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Nähere Regelungen zur Wahlbeeinflussung finden sich in § 20 BetrVG. Insbesondere ist davon auch bereits die Phase vor der Durchführung des eigentlichen Abstimmungsvorgangs erfasst. Der Arbeitgeber hat sich hier neutral zu verhalten, um die freie Willensentscheidung der Stimmberechtigten nicht zu beeinträchtigen.[181] Von einer Wahlbehinderung ist auszugehen, wenn durch das Verhalten eine zumindest vorübergehende Einschränkung des aktiven oder passiven Wahlrechts der Stimmberechtigten herbeigeführt wird.[182] Eine Beeinflussung liegt in der Beeinträchtigung der Willensbildung einzelner oder mehrerer aktiv oder passiv Wahlberechtigter mit dem Ziel, ihre Wahlentscheidung in eine bestimmte Richtung hin zu lenken.[183] Eine Benachteiligung liegt in jeder Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern, die sich nicht auf Sachgründe stützt.[184] Begünstigend sind solche Verhaltensweisen, die persönliche oder wirtschaftliche Vorteile verschaffen, ohne dass der Begünstigte hierauf einen Anspruch hat.[185] Das Mitglied, das sich eine Begünstigung gewähren lässt, begeht nur eine Amtspflichtverletzung gem. § 23 BetrVG. Subjektiv setzt § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Vorsatz voraus. § 119 BetrVG ist gem. Abs. 2 der Vorschrift ein absolutes Antragsdelikt. Auf diese Weise soll ein Ausgleich zwischen wirtschaftlichen Interessen und dem Bestreben, den internen Betriebsfrieden zu wahren, gelingen.[186] Antragsberechtigt sind die betriebsverfassungsrechtlichen Organe, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.[187]

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